LIGNUM
LIGNUM

1.Allgemein:

Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen bzw. aus-

geführt. Abweichende Vereinbarungen der Handelsvertreter bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer.

 

2.Vertragsabschluss:

2.1)Angebote der Auftragnehmer sind stehts freibleibend.

2.2)Soweit der Auftraggeber vorderseitig nichts anderes bestimmt, hat der Auftragnehmer Frist zur Annahme der Bestellung von 3 Wochen.

2.3)Handelsvertreter haben keine Abschlussvollmacht.

 

3.Preise:

3.1)Für die Aufträge gelten die in den Verträgen und Auftragsbestätigungen der Auftragnehmer genannten Preise.

3.2)Ändern sich nach Vertragsabschluß Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht.

3.3)Für Verträge mit Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäftes verstehen sich die Preise des Auftragnehmers netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

4.Lieferung:

4.1)Jedes Erzeugnis ist eine Sonderanfertigung und kann daher weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Sollte jedoch auf Wusch des Auftragsgebers ein Umtausch oder eine Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu seinen Lasten.

4.2)Technische Änderungen bleiben vorbehalten, wenn sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen der Auftragnehmerin im Einzelfall zumutbar sind.

4.3)Türen die mit Zylinderschloss oder Drückergarnitur gewünscht werden, können nur in flächenversetzter Ausführung geliefert werden.

4.4)An Nichtkaufleute erfolgt Lieferung an den angegebenen Ort im Inland. Für Kaufleute wird, soweit nichts anderes vereinbartist, an den Ort der Hauptniederlassung geliefert.

4.5)Kunststoff-Fenster und Elemente werden innerhalb ca. 4-6 Wochen nach schriftlichem Abruf, nicht jedoch vor Ablauf der Widerrufsfrist geliefert. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist, es sei denn die

Fristsetzung ist wegen ernsthafter und als zwingend vereinbarter Fristen oder Termine an deren Einhaltung der Fort-

bestand des Vertrages geknüpft worden ist oder wegen besonderer Umstände unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen nach § 323 BGB entbehrlich.

 

5.Vertragsrücktritt:

5.1)Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Auftrag-nehmers aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des Netto-Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden ent-

standen ist.

5.2)Der Auftragnehmer behält sich vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütung- anspruch nach § 649 BGB zu verlangen.

5.3)Wird erst beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der verhergesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dassder Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist, es sei denn, das Leistungshindernis wäre für den Auftrag-nehmer im Einzelfall schon vor Vertragsabschluss erkennbar gewesen oder der Auftragnehmer oder Ihren Erfüllungs-hilfen fällt die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer sonti-

gen Nebenpflicht zur Last.

 

6.Zahlung:

6.1)Zahlungen sind bei Lieferung mit Einbau mit 75% Anzahlung, Rest bei erfolgtem Einbau, bei Lieferung ohne Einbau mit 75% Anzahlung, Rest nach Anlieferung rein netto an den Auftragnehmer zu leisten.

6.2)Handelsvertreter und Bauhandwerker sowie Lieferanten sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie legen eine schriftliche Vollmacht des Auftragnehmesr vor.

6.3)Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

6.4)Gegenansprüche des Auftraggebers können nur dann aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

6.5)Mit Eingang der Anzahlung, ist der Auftrag anerkannt.

 

7.Eigentumsvorbehalt:

7.1)Die Ware bleibt bis zum Einbau Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit Rechnungs-austausch.

7.2)Wiederverkäufer treten die aus der Widerveräuserung entstandenen Forderungen bis zur Höhe des Lieferwertes mit Auftragserteilung sicherungshalber im voraus an die Lieferfirma ab. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind insoweit an die Lieferfirma abzuführen, als diese bereits Zahlungen verlangen kann. Etwaige Pfändungen der gelieferten Ware oder der zedierten Forderungen durch dritte sind sofort anzuzeigen.

 

8.Gewährleistung und Garantie:

8.1Der Auftragnehmer übernimmt neben der 5-jährigen gesetzlichen Gewährleistung nach § 634a BGB eine 15-jährige

Garantie für die Mangelfreihheit ihrer Ware.

8.2)Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle innerhalb der Garantiezeit auftretenden Mängel ihrer Ware kostenfrei nachzuerfüllen, wenn rechtzeitig Mangelrüge bei ihr eingeht und der angezeigte Mangel nicht durch den Auftraggeber oder höhere Gewalt verursacht ist.

8.3)Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder, wenn nicht eine als Vertragserfüllung seitens des Auftragnehmers zum Bestandteil eines Gebäudes gewordene Einbauleistung Gegenstand seiner Mängelrüge ist, innerhalb der 5-jährigen Gewährleistungsfrist des § 634a BGB nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

8.4)Offensichtliche Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach Lieferung oder Einbau der Elemente schriftlich gerügt werden.

8.5)Wiederverkäufer verpflichten sich, gelieferte Ware genau auf vorhandene Mängel zu überprüfen. Fehlerhafte Waren dürfen auf keinen Fall weiterverarbeitet oder montiert werden. Der Lieferant haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Maßzettel, Zeichnungen oder dergleichen) ergeben.

 

9.Erfüllungort und Gerichtsstand für Kaufleute, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, 91522 Ansbach

 

zusätzliche Montagebedingungen:

1.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Baustelle so vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkung und kommt er dadurch in Verzug der Annahme, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

2.Wünscht der Auftraggeber bei Montage Zusatzarbeiten, die nicht Gegenstand des Vertages sind, oder werden solche unabdingbar notwendig, werden diese gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.

3.Elektroanschlüsse für elektrische Tür- und Toröffner sowie Rollladenmotoren werden durch den Auftraggeber her-

gestellt.

4.Desgleichen sind horizontale und vertikale Isolierungen im Anschlussbereich zwischen bodentiefen Elementen und Plattenbelag von Balkonen und Terassen kundenseitig wiederhergestellt.

 

Hier finden Sie uns

LIGNUM
Kanalstr. 15
91522 Ansbach

Kontakt

Rufen Sie uns einfach an unter

 

 +49 171 5180189

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Öffnungszeiten Termin nach Vereinbarung